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Lexikon: V

Versorgungssperre

 

Versorgungssperre

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen des Urteils vom 06.05.2009 Az. XIII ZR 137/07 für das Gewerberaummietrecht entschieden, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch gegen seinen Vermieter auf Versorgung mit Heizung, Strom, Wasser uä. hat.

Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn die Vertragsparteien hierüber im Mietvertrag eine Regelung getroffen haben, oder sich im Einzelfall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben etwas ergeben könnte.
Dies würde der Bundesgerichtshof bei den Fällen annehmen, wenn eine Gesundheitsgefährdung des Mieters absehbar wäre oder ein drohender besonders hoher Schaden beim Mieter entstehen könnte.

In einem solchen Ausnahmefall muß der Mieter im Gegenzug den Vermieter in Form der entstehenden Betriebskosten entschädigen bzw. diese bezahlen.

Erfüllt der Mieter auch diese Verpflichtung nicht, besteht überhaupt kein Anspruch auf Bezug von Versorgungsleistungen.

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