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Trittschall: Nachträgliche VerschlechterungGrundsätzlich schuldet der Vermieter nur den Schallschutz aus der Bauzeit des Gebäudes. Etwas anderes gilt dann, wenn der Vermieter nachträgliche bauliche Veränderungen vornimmt, die aufgrund ihrer Intensität zu einer grundlegenden Veränderung oder Modernisierung des Gebäudes führen. Hierbei hat der Vermieter die derzeit gültigen Richtlinien/DIN Normen einzuhalten, die ggf. auch zu einem erhöhten Schallschutz führen, welcher beachtet werden muß. Jedoch nicht jede Veränderung, z.B. am Bodenbelag führt auch zu einer Änderung der Anforderungen an den Vermieter. Wann diese Anforderungen vorliegen, hat der Bundesgerichthof im Rahmen des Urteils vom 17.06.2009 Az.: VIII ZR 131/08 beantwortet. Darin wurde ausgeführt, dass der bloße Austausch des Fußbodens (Fliesen statt PVC) nicht dazu führe, dass der Vermieter bei der Maßnahme die geltenden Bestimmungen des Schallschutz einzuhalten hätte. Derartige Maßnahmen seien nur anzunehmen, wenn ein Eingriff in die Geschossdecke oder in den Estrichbelag vorlägen. A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z |