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Lexikon: R

Rauchen in Mietwohnungen
Renovierung - Farbwahl

 

Rauchen in Mietwohnungen

Soweit im Rahmen des Mietvertrages keine andere Regelung getroffen wurde, ist es dem Mieter gestattet, innerhalb des Mietobjektes zu rauchen.

In der Praxis stellt sich für einen Vermieter spätestens bei Rückgabe der Mietsache die Frage, gehörte das Verhalten des Mieters – je nach Zustand der Mietdache -  noch zum vertragsgemäßen Gebrauch, oder liegt eine unzulässige Nutzung der Wohnung durch den Mieter vor, die zu einem Schadens-ersatzanspruch des Vermieters führt.

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Rahmen seines Urteils vom 05.03.2009 Az.: VIII ZR 37/07 beschäftigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründet, wenn Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch „normale“ Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizung einschließlich Heizrohre, der Innentüren; sowie der Fenster und Außentüren von Innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsmaßnehmen erfordern.

In der Praxis kann diese Frage durchaus strittig diskutiert werden und ggf. letztlich durch einen Sachverständiger zu klären.

Das Urteil gibt jedoch klare Hinweise, was erlaubt und was nicht mehr erlaubt ist.

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Renovierung - Farbwahl

Bei der Farbwahl ist der Mieter grundsätzlich nicht an Wünsche oder Vorstellungen des Vermieters gebunden. Formularklauseln, die dem Mieter während der laufenden Mietzeit Farbvorgaben machen, sind unwirksam (BGH Urteil vom 18.2.2009 - VIII ZR 166/08). Wirksam ist dagegen eine Klausel, die dem Mieter vorschreibt, dass die Wohnung bei Rückgabe in hellen oder neutralen Farbtönen gehalten sein muss (BGH aaO).
Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, so darf der Mieter nur nicht die Grenze des normalen Geschmacks in untragbarer Weise überschreiten. Letzteres ist der Fall, wenn eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist.
Hinterlässt der Mieter die Wohnung in einer Dekoration in ungewöhnlicher Farbwahl und Farbtechnik, so hat er dem Vermieter die dadurch bedingten Mehrkosten zu ersetzen. Dem Mieter dürfen aber per Formularklausel keine zu engen Vorschriften für die Gestaltung der Wohnung gemacht werden.
Andernfalls kann die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam sein.

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