Moersch & Wagner Rechtsanwälte Stuttgart Rechtsanwaltskanzlei Stuttgart

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Lexikon: G

Gartennutzung
Gartenpflegekosten

 

Gartennutzung

Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter einer Erdgeschoßwohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf, gibt es nicht.
Einen mit angemieteten Garten darf der Mieter in gewissen Grenzen umgestalten.
Tiefgreifende Änderungen sind aber nicht gestattet und sind auf jeden Fall mit dem Vermieter abzusprechen.
Zur zulässigen Nutzung eines Garten(teil)s gehört z.B. die Aufstellung eines Sandkastens, das Aufstellen von Gartenmöbeln, die Anlegung eines kleinen Teichs, eines Gemüsebeets und ein Komposthaufen, wobei diese Beispiele abhängig von der Größe des Gartens sind.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter grundsätzlich gehalten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

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Gartenpflegekosten

Der Vermieter muss grundsätzlich die Außenanlagen der Wohnung pflegen, sofern er im Mietvertrag keine andere Regelung getroffen hat.

Derartige Kosten können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden (z.B LG Hamburg 16 S 148/88).

Unter der Pflege der Außenanlagen versteht man das Schneiden des Rasens in wiederkehrenden Abständen, die Säuberung der Rasenfläche, eine etwaige Nachsaat schlechter Rasenstellen, die Pflege von Sträuchern, Stauden und Sommerblumen, das Freihalten der Pflanzflächen von Unkraut, sowie die Durchführung von Baum- und Strauchschnitten und der erhaltenden Baumpflege.

Ferner fallen unter derartige Kosten die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen nebst Entfernen von Pflanzen, Sträuchern und Bäumen, die im Rahmen einer ordentlichen Gartenpflege nicht mehr auf den angelegten Flächen belassen werden können.

Der Vermieter hat sich aber am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu orientieren.

Dieser Grundsatz besagt, dass der Vermieter nur derartige Aufwendungen tätigen darf,  die ein vernünftiger Wohnungsvermieters aufwenden würde (z.B. LG Hannover Urteil vom 31. Januar 2002, Az: 3 S 1268/01 - 81, 3 S 1268/01).

Zu den Betriebskosten der Gartenpflege gehören auch die Kosten der Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängiger Bäume.

Gleiches gilt für das Entfernen von Bäumen, die so groß geworden sind, dass sie die Licht- und Luftzufuhr zu dem vermieteten Objekt in erheblichem Maße beeinträchtigen AG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2002, Az: 33 C 6544/02.

In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Vermieter auch sogenannte Sturmschäden in Rechnung stellen darf. Dies wird wohl dahingehend zu beantworten sei, dass es auf die Frage der Häufigkeit/Regelmäßigkeit derartiger Ereignisse ankommt.

Zu den Betriebskosten zählen auf die Kosten für Reparaturen und Schmierstoffe, z.B Benzin usw.  
Nicht zu den umlagefähigen Kosten zählen die Kosten für die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung von Gartengeräten (LG Potsdam, Urteil vom 26. September 2002, Az: 11 S 81/01).

Die Kosten für die Anschaffung eines Rasenmähers können ausnahmsweise dann zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung ausnahmsweise den Reparaturkosten gleichzusetzen sind, weil sich der Vermieter in Erfüllung seiner Pflicht, unwirtschaftliche Kosten zu vermeiden, statt für die Reparatur eines defekten Altgeräts für die Ersatzbeschaffung entschieden hat.

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