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EhewohnungDas Verfahren nach § 1586 a BGB ersetzt seit dem 1.9.2009 die Hausratsverordnung und hat gewisse Bezüge auf die Zuweisung von Wohnungen aus mietrechtlicher Sicht. Bei Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, wer zukünftig die „Ehewohnung“ nutzen darf, ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist (§ 23 b Abs. I Nr.8 GVG; §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. I Nr. 2, 201 Nr. 1 Familienverfahrensgesetz. Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein anderes dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1586 a Abs. 2 BGB). Das gilt auch für Wohnungseigentum und das dingliche Wohnrecht.
In vielen Fällen wird eine Umgestaltung des Mietverhältnisses notwendig sein (§ 1586 a Abs. 3 BGB):
Mietverhältnis mit einem Ehegatten:
Eigenleistungen des VermietersIm Rahmen von Betriebskostenabrechnungen kommt es häufig vor, dass der Vermieter z.B. seine eigenen Leistungen für Gartenpflege dem Mieter in Rechnung stellt. Dies ist zulässig. Zur Ermittlung derartiger Aufwendungen des Vermieters ist es ratsam, dass sich der Vermieter 2 oder 3 Angebote geben lässt. Die Kosten des Vermieters im Rahmen der Betriebskostenabrechnung sollten sodann die Kosten des billigsten Angebots nicht übersteigen. ElektroversorgungWelche Elektroversorgung der Vermieter dem Mieter zu gewährleisten hat, hat der Bundesgerichtshof am 10.02.2010 Az.: VIII ZR 343/08 entschieden. Darin wurde ausgesagt, dass der Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektroversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts, wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht. A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z |