Moersch & Wagner Rechtsanwälte Stuttgart Rechtsanwaltskanzlei Stuttgart

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Lexikon: A

Abflussverstopfung
Aufnahme von Angehörigen / Dritten
Aufzugskosten - Gleiche Last für Alle

 

Abflussverstopfung

Grundsätzlich sind derartige Schaden auf Kosten des Vermieters zu beheben. Weist er ein Verschulden eines Mieters nach, muss dieser für die erforderlichen Kosten aufkommen.
Der Vermieter trägt hierfür aber die Beweislast.
Gibt es Vereinbarungen in Formularmietverträgen, welche den Mieter für einen Teil der Kosten für Behebung von Verstopfungen der Hauptwasserleitung aufkommen lässt, sind derartige Klauseln unwirksam.

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Aufnahme von Angehörigen/Dritten

Nach der gesetzlichen Definition in § 540 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Dritter ist im Sinne des Gesetzes jeder, der den Mietvertrag nicht mit unterzeichnet hat. 
Der Mieter darf aber ohne Einwilligung des Vermieters nächste Angehörige mit in die Wohnung aufnehmen.
Unter Angehörige versteht man Personen die dauerhaft in der Wohnung leben, wie Ehegatte, Lebenspartner gemäß § 1 Abs. 1 LPartG, Kinder, Eltern, Schwiegermutter, Hausangestellte und Pfleger, sowie Adoptivkinder.

Andere Personen, wie Geschwister, Schwäger, Verlobte, Pflegekinder, Schwiegersohn bedürfen der Erlaubnis des Vermieters.

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Aufzugskosten - Gleiche Last für Alle

Mieter einer Erdgeschosswohnung müßen sich an den Kosten eines Aufzuges beteiligen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist, wobei auch eine Formularklausel ausreicht. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 20. September 2006 klar, dass dies selbst dann gilt, wenn der Erdgeschossmieter überhaupt keinen konkreten Nutzen von dem Aufzug hat, er ihn also noch nicht einmal für etwaige Räumlichkeiten in Dachgeschoss oder Keller nutzt. Die Richter begründen diese Entscheidung mit der vorrangigen Praktikabilität für den Vermieter und die Übersichtlichkeit der Abrechnung.

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