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AbflussverstopfungGrundsätzlich sind derartige Schaden auf Kosten des Vermieters zu beheben. Weist er ein Verschulden eines Mieters nach, muss dieser für die erforderlichen Kosten aufkommen. Aufnahme von Angehörigen/DrittenNach der gesetzlichen Definition in § 540 BGB ist der Mieter nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Dritter ist im Sinne des Gesetzes jeder, der den Mietvertrag nicht mit unterzeichnet hat. Andere Personen, wie Geschwister, Schwäger, Verlobte, Pflegekinder, Schwiegersohn bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. Aufzugskosten - Gleiche Last für AlleMieter einer Erdgeschosswohnung müßen sich an den Kosten eines Aufzuges beteiligen, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist, wobei auch eine Formularklausel ausreicht. Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 20. September 2006 klar, dass dies selbst dann gilt, wenn der Erdgeschossmieter überhaupt keinen konkreten Nutzen von dem Aufzug hat, er ihn also noch nicht einmal für etwaige Räumlichkeiten in Dachgeschoss oder Keller nutzt. Die Richter begründen diese Entscheidung mit der vorrangigen Praktikabilität für den Vermieter und die Übersichtlichkeit der Abrechnung. A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z |