Schlussrate vor Fertigstellung zu zahlen? Klausel in einem Bauträgervertrag ist unwirksam!

KG Berlin Urteil vom 20.08.2019 Az.: 21 W 17/19

1. Die Bestimmung in den von einem Bauträger gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags, wonach die Schlussrate bereits vor vollständiger Fertigstellung des Vertragsgegenstands auf das Anderkonto eines Notars zu zahlen ist, verstößt gegen § 309 Nr. 2 a BGB und ist unwirksam.*)
2. Es besteht ein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig erkennbar ist, dass nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert hat (Senat, IBR 2017, 681, und IBR 2018, 147).*)
4. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber die Wohneinheit nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will. Denn der Verfügungsgrund resultiert nicht aus der beabsichtigten Eigennutzung des Erwerbers, sondern aus der finanziellen Belastung, die ein Bauträgervertrag und eine eventuelle Ersatzbeschaffung für den Erwerber mit sich bringen.*)
KG, Urteil vom 20.08.2019 – 21 W 17/19
vorhergehend:
LG Berlin, 22.05.2019 – 32 O 100/19
BGB a.F. § 632a Abs. 3, 4; BGB § 273 Abs. 3, §§ 306a, 307 Abs. 2, § 309 Nr. 2 a, § 320 Abs. 1 Satz 3, § 640 Abs. 1; MaBV § 3 Abs. 2; ZPO § 922 Abs. 1 Satz 1, §§ 936, 937 Abs. 2, § 940a

Nebenkostenvorauszahlungen zu niedrig: Keine Pflichtverletzung des Vermieters!

1. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Angabe und Vereinbarung von Vorschusszahlungen, die die tatsächlich voraussehbaren Nebenkosten decken.
2. Aufklärungspflichten über zu erwartende höhere Nebenkosten können nur angenommen werden, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist allein durch eine nicht weiter kommentierte Angabe von Nebenkostenvorschüssen noch nicht geschaffen.
3. Jedenfalls würden die tatsächlich angefallenen Nebenkosten keinen Schaden darstellen, denn sie wären auch bei angemessener Kalkulation der Vorschüsse bzw. Offenlegung der erheblich höher zu erwartenden Nebenkosten entstanden.

LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018 – 65 T 106/18
BGB § 556 Abs. 2 Satz 2

Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den gewerblichen Mieter bei Übergabe renovierungsbedürftiger Räume ist unzulässig.

OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 06.03.2019, Az.: 5 U 1613/18

Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist nunmehr auch auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.
In beiden Arten von Mietverhältnissen wird von derselben gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB abgewichen, und in beiden Fällen stellt sich dasselbe Problem der fehlenden Kompensation für die Verpflichtung zur Beseitigung von Gebrauchsspuren stellt, welche dem Mieter nicht zuzurechnen sind.
Begründet wird dies damit, indem die Klausel die Beseitigung von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen auferlegt, ohne ihm dafür eine Kompensation zu gewähren, weicht diese Klausel für ihn in unangemessener Art und Weise iSv. § 307 II Nr. BGB von der vertraglichen Verpflichtung ab.

Pflicht zur Herausgabe von E-Mail Adressen durch einen Hausverwalter

Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Verwalter verpflichtet ist, E-Mail der übrigen Wohnungseigentümer herausgeben zu müssen.

Unter Zugrundlegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, BGB §§ 259, 260, 666, 675; WEG § 24 Abs. 2, 3, §§ 27, 43, 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 1 Nr. 1, dass ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer Liste mit den E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Verwaltung hat.
Zwar sei der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern und dem Verband gehalten, eine "Eigentümerliste" - mit Namen und Anschrift - zu führen und gegebenenfalls zu übergeben, hierunter fallen jedoch keine E-Mail-Adressen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 25 S 22/18
vorhergehend:
AG Düsseldorf, 17.01.2018 -
291a C 62/17

Einbau von Rauchwarnmelder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob ein Beschluss über den Einbau von Rauchwarnmelder jeden Wohnungseigentümer betrifft und er dies dulden muss, auch wenn der bereits Rauchwarnmelder eingebaut hat.

Im Rahmen seines Urteils vom 07.12.2018, Az.: V ZR 273/17 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein auf der Grundlage einer entsprechenden landesrechtlichen Pflicht gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer über den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen durch ein Fachunternehmen entspricht regelmäßig auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er auch Wohnungen einbezieht, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben (Fortführung von Senat, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 238/11,)
vorhergehend:
LG Düsseldorf, 20.09.2017 -
25 S 32/17
AG Mettmann, 14.02.2017 -
26 C 3/16

Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung und dem richtigen Nutzerverhalten

Der Bundesgerichtshof hat sich aktuell mit der Frage der Schimmelpilzbildung und dem richtigen Nutzerverhalten des Mieters beschäftigt und im Dezember 2018 eine weitere Entscheidung zu dem Thema mit folgendem Inhalt betroffen:

BGH Urteil vom 05.12.2018 Az.: VIII ZR 67/18

1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rz. 11; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMR 2012, 327 = NJW 2012, 2725 Rz. 10; vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12, IMR 2013, 313 = NJW 2013, 2417 Rz. 15; vom 18.12.2013 - XII ZR 80/12, IMR 2014, 110 = NJW 2014, 685 Rz. 20; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, IMRRS 2019, 0010; jeweils m.w.N.).*)

2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rz. 32; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, a.a.O.).*)

Generell bleibt es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei der Einzelfallfrage und damit der Beweislast, wer hat den Mangel zu vertreten.

 

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